Baranowski und Kollegen Siegen

Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

Wie ermittelt sich dieser und wie ist dieser durchzusetzen?

Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, dem Geschädigten den eingetretenen Verdienstausfall zu ersetzen. Beim abhängig Beschäftigten kann Verdienstausfall erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gefordert werden. Die Berechnung nach der sogenannten Nettolohnmethode zu erfolgen. So ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem regulär erzielbaren Nettolohn und den erhaltenen Sozialleistungen wie Kranken-, Verletzten- oder Arbeitslosgengeld zu ersetzen. Ebenso hat der Unfallverursacher für die Einkommenseinbußen aufzukommen, die daraus resultieren, dass der Geschädigte unfallbedingt keine Überstunden- oder Schichtzulagen erbringen kann.

Verdienstausfall bei Selbständigen

Bei Selbständigen und Freiberuflern bereitet die Bezifferung der Höhe des Schadens oftmals Schwierigkeiten. Denn sie verfügen meistens über keine regelmäßigen Einkünfte; diese sind oftmals erheblichen Schwankungen unterworfen. Einbußen treten nach einem längeren „Totalausfall“ oftmals erst zeitversetzt Wochen oder gar Monate später ein. Häufig verlangen die Versicherer, dass die Einkünfte in den letzten drei Monaten vor dem Unfallereignis dargelegt werden, um daraus der Verdienstrückgang zu berechnen. So gleichen die Versicher bis zur völligen Genesung oftmals nur die Differenz aus dem Mittelwert aus. Dies ist zumeist unzureichend.

Denn im Regelfall ist auch nach vollständiger Genesung des Geschädigten mit Einbußen zu rechnen, weil er zunächst den Rückstand aufholen muss, um seinen alten Verdienst wieder zu erreichen. Der Geschädigte durchläuft nach einer Krankheitsphase zumeist eine „Magerphase“. Daher kann unter Umständen auch Verdienstausfall über die Gesundung hinaus verlangt werden. So steht dem Geschädigten so lange ein Anspruch zu, bis der vorherige durchschnittliche Verdienst erreicht ist.

Freiberufler und Selbstständige können entgangenen Gewinn, Einkommens- oder Verdienstausfälle grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten berechnen, entweder nach der „abstrakten“ oder „konkreten“ Berechnungsmethode. Beide Methoden dürfen nicht vermischt werden. Die Geltendmachung eines abstrakten Mindestschadens ist ausgeschlossen. Die „konkrete“ Berechnung beruht auf tatsächlich nach dem Unfall erzielten Gewinnen oder Überschüssen und berücksichtigt die Geschäftsentwicklung anhand der tatsächlichen Betriebsergebnisse. Hinzu treten entweder steigernd Einnahmen, sowie Umsatz- und Gewinnbeiträge unfallbedingt entgangener Geschäfte, oder - im Streitfall nicht - mindernd Zusatzaufwände, etwa wegen der Einstellung von Ersatzkräften (OLG München, Urteil vom 19.08.2016, 10 U 1524/16).

Verdienstausfall „Start-upper-Fälle“

Bei Selbständigen, die sich erst kurz vor dem Unfall selbständig gemacht haben und sich noch im Aufbau ihres Unternehmens befinden, bereitet die Berechnung des Verdienstausfalls gleichermaßen erhebliche Schwierigkeiten. Hat der Geschädigte in den ersten zwei Jahren einen kontinuierlichen Anstieg, so kann die Prognose getroffen werden, dass er diese Umsatzmehrung auch während des unfallbedingten Ausfalls erreicht hätte. Insoweit geht es nicht um die Erstattung des Durchschnittsgewinns, sondern um den Ausgleich der im Wege der Prognose bei Berufsanfängern zu erwartenden Steigerung der Einkünfte.

Verdienstausfall nach Unfall mit Anwalt Siegen durchsetzen

Verweigert der Unfallgegner oder seine Haftpflichtversicherung die Regulierung des Ihnen zustehenden Schadens? Wird die Regulierung des Verdienstausfalles verweigert? Sind Sie Selbständiger oder Freiberufler und hat sich der Versicherer geweigert, den Ihnen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen? Wir setzen den Ihnen entstandenen Verdienstausfall gegenüber dem Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich konsequent durch.

Aus unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Besonderheiten im Verkehrsunfallrecht. Wir setzen Ihre Ansprüche effektiv durch und bieten den Versicherern Paroli. Legen Sie die Abwicklung Ihres Unfallschadens in unsere Hände. Haben Sie den Unfall nicht zu vertreten, sind die dadurch entstehenden Kosten der anwaltlichen Beauftragung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.

Sie erreichen uns von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr. Bei uns bekommen Sie zeitnah einen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte
Kanzlei für Verkehrsrecht und Unfallregulierung
Sandstraße 160 (Kaisergarten)
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: info@kanzlei-baranowski.de