Baranowski und Kollegen Siegen

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Unsere Rechtsanwälte setzen Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall erfolgreich durch.

Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall hat im günstigsten Fall nur einen „Blechschaden“ zur Folge. Ein Verkehrsunfall kann aber auch erhebliche Körper- oder Personenschäden zur Folge haben. In diesem Fall steht dem Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch geht auf Ersatz des immateriellen Schadens. Er hat eine Doppelfunktion, nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht.

Dem Unfallgeschädigten steht gemäß § 253 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Bei der Berechnung werden regelmäßig Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in denen verschiedene Urteile zu Schmerzensgeldern enthalten sind. Die darin genannten Werte stellen jedoch nur Anhaltspunkte dar, denn jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. Im Vergleich zu anderen Ländern werden in Deutschland weitaus geringere Schmerzensgeldbeträge von der Rechtsprechung zuerkannt. Liegen keine besonderen Umstände oder zusätzliche Verletzungen vor, so beläuft sich das Schmerzensgeld für ein unfallbedingtes HWS im Regelfall auf einen Betrag zwischen 250,00 bis 1.000,00 EUR. Für eine durch den Gurt verursachte Rippen- und Oberarmprellung erkennt die Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 300,00 bis zu 1.500,00 EUR an, das je nach Einzelfall entsprechend zu erhöhen ist.

Schon am Unfallort auf Verletzungen hinweisen

Um später den Nachweis zu erleichtern, ist die Polizei schon vor Ort auf die Verletzung hinzuweisen. Danach sollte der Geschädigte schnellstmöglich den Arzt aufsuchen und sich die Verletzungen attestieren lassen. Statt auf die vorgefertigten Vordrucke der Versicherer zurückzugreifen, ist es sinnvoll, einen eigenen Arztbericht einzuholen.

Oftmals wird Geschädigten berechtigtes Schmerzensgeld verweigert

Gerade bei scheinbar harmlosen Unfällen mit geringen Sachschäden wird dem Verletzten ein berechtigtes Schmerzensgeld oftmals verweigert. Insbesondere dann, wenn der vermeintlich „leichte“ Verkehrsunfall Verletzungen der Halswirbelsäule verursacht hat. Dies, obwohl es nach der Rechtsprechung auch bei Unfällen mit geringer Geschwindigkeitsänderung zu schweren HWS-Verletzungen kommen kann.

Kriterien für Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist auf die Verletzungsart und die Schwere der Verletzung abzustellen. Ebenso auf die Begleitumstände wie Arbeitsunfähigkeit sowie Art und Dauer der medizinischen Behandlung. Auch ist der Grad des Verschuldens von Bedeutung. Verbleiben unfallbedingte Beeinträchtigungen, wie etwa Behinderungen, Entstellungen oder Narben, ist das Schmerzensgeld entsprechend zu erhöhen. Lehnt der Unfallgegner nach dem Unfall die Schadensregulierung rechtsgrundlos ab, ist das gleichermaßen zu berücksichtigen. Ebenso die persönlichen Lebensverhältnisse. Als Bemessungskriterien für die Ermittlung der Höhe eines Schmerzensgeldes sind u. a. heranzuziehen:

  • Art der erlittenen Verletzungen
  • Intensität der Schmerzen
  • Umfang und Anzahl operativer Maßnahmen
  • Dauer der stationären Krankenhausbehandlung und Arbeitsunfähigkeit
  • Art und Umfang der Therapie
  • Dauer und Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE)
  • Dauerschäden
  • psychische Beeinträchtigungen, beispielsweise durch entstellende Narben oder Geburtsprobleme durch Beckenverletzungen
  • psychische Schäden wie Angstzustände, Wesensveränderungen
  • Einschränkung der Berufswahl
  • entgangene Lebensfreuden, wie z. B. Sport, Autofahren etc.
  • Alter des Verletzten
  • Wissen um Schwere der Verletzung, Sorge um das Schicksal der Familie und Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten.

Gründe für reduziertes Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Auf das Schmerzensgeld mindernd wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten aus. Ebenso kann der Umstand einer Gefälligkeitsfahrt zu berücksichtigen sein. Die vorgenannten Faktoren lassen erahnen, dass es im Einzelfall nicht damit getan ist, sich auf die Angebote der gegnerischen Versicherung zu verlassen. Daher ist es ratsam, Schmerzensgeldansprüche durch einen Spezialisten anwaltlich geltend zu machen, denn die Haftpflichtversicherer versuchen den Schaden so kostengünstig wie möglich zu regulieren. Sie zahlen nur das, was sich nicht vermeiden lässt. Ohne Anwalt werden Sie so kaum ein angemessenes Schmerzensgeld durchsetzen können.

Schmerzensgeld mit Anwalt ohne Kosten geltend machen

Die Kosten des Anwalts trägt, soweit das Risiko des Verkehrsrechts abgedeckt ist, die eigene Rechtsschutzversicherung. Ist der Gegner alleiniger Verursacher des Unfalls, muss seine Haftpflichtversicherung die gesamten Rechtsanwaltskosten tragen. Mit der Beauftragung eines Anwalts gehen Sie daher kein finanzielles Risiko ein.

Eigenen Arztbericht einholen, statt auf Versicherung vertrauen

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Vortrags- und Beweislast für die eingetretenen Körperschäden und damit für die Höhe des Schmerzensgeldes. Der Nachweis des eingetretenen Personenschadens ist durch Vorlage von Arztberichten oder -gutachten zu erbringen. Regelmäßig bieten die Haftpflichtversicherer an, eine ärztliche Stellungnahme bei den behandelnden Ärzten auf eigene Kosten einzuholen.

Wir raten dringend davon ab, der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine dafür erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen. Stattdessen sollte eine eigene ärztliche Stellungnahme bei den behandelnden Ärzten eingeholten werden. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie. Dafür nutzen wir einen speziellen, selbst erstellten Vordruck. Dieser fragt gezielt alle maßgeblichen Kriterien ab, die für eine verlässliche Ermittlung und Durchsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes erforderlich sind. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu tragen.

 

Autor:
Rechtsanwalt Frank Baranowski

Hatten Sie einen Verkehrsunfall und suchen Sie professionelle Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche? Die Verkehrsanwälte unserer Fachkanzlei sind in den Geschäftszeiten von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Nummer 0271 - 56055 telefonisch zu erreichen. Im Regelfall verlässt noch am Tag der Auftragserteilung ein erstes Aufforderungsschreiben unser Haus. Wir sind Ihr Garant für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche.