Baranowski und Kollegen Siegen

Schleudertrauma Verkehrsunfall

Duchsetzung Anspruch bei HWS nach einem Autounfall

Schmerzensgeld HWS und Schleudertrauma

Hat der Geschädigte bei einem Autounfall einen Körper- oder Personenschäden erlitten, steht ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Verletzungen der Wirbelsäule, wie Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS), HWS-Distorsion, Schleudertrauma oder Cervico Cephalis-Beschleunigungssyndrom, sind häufigste Folge eines Autounfalls. Dabei handelt es sich um eine Überdehnung der Halswirbelsäule wegen anstoßbedingter Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs, in dem der Geschädigte saß.

Schweregrad HWS nach Verkehrsunfall

Der Schweregrad eines HWS wird in vier Stufen eingeteilt, und zwar:

Schweregrad 1:
Leichte Fälle von HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich Nacken und Hinterkopf, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur, geringe Bewegungseinschränkungen; häufig geht diesen Symptomen eine schmerzfreie Zeit von ca. 1 - 48 Stunden voraus, keine Auffälligkeiten bei Röntgenuntersuchung.

Schweregrad 2:
Zusätzlich zu Stufe 1 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Schmerzen im Mundbereich sowie Parästhesien der Arme (Kribbeln, Taubheit, Einschlafen von Gliedmaßen). Kaum schmerzfreie Periode nach Unfall (üblicherweise < 1 Stunde). Teilweise röntgenologisch feststellbare Veränderung (Knick in HWS).

Schweregrad 3:
Verminderte Muskelreflexe bzw. eingeschränkte Funktionstüchtigkeit (Insuffizienz) der Halsmuskulatur, Röntgenologisch feststellbare Rissen, Fehlstellungen, Frakturen oder Verrenkungen, Lähmungserscheinungen, Verletzung sofort schmerzhaft, teilweise kurze Bewusstlosigkeit, oftmals folgende Bettlägerigkeit.

Schweregrad 4:
Frakturen im Bereich der HWS, die meist sofort am Unfallort tödlich verlaufen bzw. zu Querschnittslähmungen (ab Hals) führen.

In Stufe 1 und 2 (häufig bei Verkehrsunfällen mit niedriger Differenzgeschwindigkeit) ist das Schleudertrauma oftmals äußerlich nicht nachweisbar bzw. lässt sich auch nicht durch bildgebende Untersuchungsmethoden wie Röntgenaufnahme, Magnetresonanztomographie oder MRT zweifelsfrei darstellen. Die Diagnose „HWS“ nur aufgrund subjektiver Angaben des Geschädigten ohne vom Arzt nachprüfbare objektive Hinweise wird kritisch betrachtet. Bei medizinisch nicht ausreichend dokumentierten Fällen etwa einer HWS-Distorsion ersten Grades sind Versicherungen oftmals nur bereit, ein Schmerzensgeld von 200,00 bis 400,00 EUR zu zahlen.

Harmlosigkeitsgrenze HWS

So wird der Begriff der Harmlosigkeitsgrenze von Haftpflichtversicherungen häufig schematisch benutzt und eingewandt, dass der Aufprall mangels physikalischer Wucht nicht in der Lage gewesen wäre, die festgestellte Verletzung zu verursachen. Dieses noch heute oftmals von den Haftpflichtversicherungen generell ins Feld geführte Argument, dass die Aufprallgeschwindigkeit viel zu gering gewesen sei, ist der BGH bereits mit Urteil vom 28.01.2003 entgegen getreten. So heißt es in dieser Entscheidung aus, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Eine HWS-Verletzung dürfe nicht pauschal ausgeschlossen werden, weil die biomechanischen Einwirkungen gering waren. Der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung müsse zumindest Indizwirkung zukommen, welche in zwei Richtungen ausgelegt werden kann. Zwischenzeitlich wurde diese Rechtsprechung auch auf den Fall einer Frontalkollision übertragen.

Unfallbedingte Verletzung HWS

Oberhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ist von einem Indiz für eine unfallbedingte Verletzung auszugehen, möglicherweise sogar von einem Anscheinsbeweis. Unterhalb der Grenze von 15 km/h sind dagegen erhöhte Beweisanforderungen an den Geschädigten zu stellen. Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Frage, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung - wie z.B. der hiernach erfolgten ärztlichen Verordnung einer sogenannten Schanz’schen Krawatte - Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt. Für einen Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, steht die therapeutische Behandlung in den Vordergrund. Die Benennung einer Diagnose als solche ist für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung. Daher sollen zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung sein.

Indizien für HWS

Das Ergebnis einer unfallnahen Erstuntersuchung ist daher nur eines von mehreren Indizien für ein HWS. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist ebenso von Bedeutung, ob der Verletzte bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Symptome, die für ein Schleudertrauma sprechen sind:

  • Nackenschmerzen, Kopfschmerzen
  • Nackensteife
  • Muskelsteifheit
  • Sehstörungen (Doppelbilder)
  • Schwindel
  • Übelkeit, Erbrechen
  • Schluckstörungen
  • Kribbeln und Taubheitsgefühle (an den Händen)
  • schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Kopf und Hals
  • Zu beachten ist dabei, dass diese Beschwerden teilweise erst Stunden nach dem konkreten Vorkommnis auftreten können.

Die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ist häufig problematisch. Gerade bei scheinbar harmlosen Unfällen mit geringen Sachschäden wird den Verletzten / Geschädigten ein berechtigtes Schmerzensgeld wegen HWS oft vorenthalten. Insbesondere dann, wenn der „leichte" Verkehrsunfall Verletzungen der Halswirbelsäule verursacht hat. Viele Versicherungen versuchen in diesen Fällen beharrlich, die verletzten Anspruchsteller mit pauschalen oder sogar falschen Argumenten abzuwiegeln. Im Regelfall sind die Versicherer erst nach Einschaltung eines Anwaltes dazu bereit, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Durchsetzung HWS durch Anwalt Siegen

Bei einem Verkehrsunfall ist es nicht selten, dass es zu Verletzungen kommt, teilweise mit schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen. Verletzungen der Wirbelsäule, wie HWS oder ein Schleudertrauma, oder Prellungen durch den Gurt gehen oftmals mit einem Verkehrsunfall einher. Aber auch schwerwiegende Verletzungen mit Dauerschäden kommen immer wieder vor. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei für Schadensregulierung kennen sich mit der Geltendmachung und der Durchsetzung Schmerzensgeld aus. Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Schadensregulierung kennen wir die Tricks der Versicherer und wissen, wie darauf zu reagieren ist. Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und legen Sie die Geltendmachung Ihrer Schmerzensgeldansprüche in unsere Hände.

Unsere Fachabteilung für die Geltendmachung von Schmerzensgeld steht Ihnen während der Geschäftszeiten durchgehend mit Tat und Rat zur Seite. Bei uns bekommen Sie kurzfristig einen Beratungstermin. Wir arbeiten eng mit Unfallmedizinern und Kfz-Sachverständigen zusammen.

Baranowski & Kollegen
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