Baranowski und Kollegen Siegen

Fahrerlaubnis

Wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied aktuell, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, kann in einem solchen Fall nicht beansprucht werden.

Klage wegen Entziehung der Fahrerlaubnis scheitert

Der Kläger wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit Bescheid vom 13. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden war, die Fahrerlaubnis. Er habe mit einer am 10. März 2014 begangenen und mittlerweile auch rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung neun Punkte erreicht und damit die Schwelle von acht Punkten überschritten, ab der er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte.

Bewusste Abkehr vom sogenannten Tattagprinzip

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Regensburg statt. Im Fall des Klägers seien die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden. Der zur Fahrerlaubnisentziehung führende Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Klägers auf sieben Punkte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs - hier der Fahrerlaubnisentziehung - führten, auch bereits bekannt gewesen seien. Hier habe die Fahrerlaubnisbehörde von der am 10. März 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nichts gewusst.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können.

Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption - insoweit in bewusster Abkehr vom sogenannten Tattagprinzip - der Kenntnistand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat. Gleiches gilt für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Auch sie tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Verkehrsverstöße bereits bei der Verwarnung bekannt waren. Der vom Gesetzgeber vorgenommene „Systemwechsel“ ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.

BVerwG 3 C 21.15 - Urteil vom 26. Januar 2017

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 2/2017 vom 26.01.2017.

Führerschein in Gefahr? Dann Beratung Anwalt Siegen

Droht der Verlust Ihrers Führerscheins? Haben Sie Probleme mit der Straßenverkehrsbehörde? Gilt es, ein Bußgeld abzuwenden? Dann sind Sie bei uns richtig. In allen verkehrsrechtlichen Konstellationen stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für Unfallregulierung und Verkehrsrecht in Siegen schnell zur Seite.

Sie können uns durchgehend von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichen. Wir bieten Ihnen kurzfristig und zeitnah Besprechungstermine.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte
Kanzlei für Unfallregulierung und Verkehrsrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: info@kanzlei-baranowski.de