Baranowski und Kollegen Siegen

Aufnahme einer Autokamera

Kann die Aufnahme einer Autokamera als Beweismittel herangezogen werden?

Verkehrsunfall: Aufnahme einer Autokamera zulässig?

Dürfen Aufnahmen von Autokameras vor Gericht als Beweismittel bei Schadenersatzklagen herangezogen werden? Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte das in einem konkreten Einzelfall, in dem es um einen Verkehrsunfall ging. Die Unfallgegner einigten sich auf einen Vergleich. Das Landgericht Rottweil ließ die Aufnahmen zuvor nicht als Beweismittel zu, da sie gegen das Selbstbestimmungsrecht anderer Verkehrsteilnehmer verstießen.

Dashcam-Mitschnitt dient als Beweismittel

Das OLG Stuttgart zog die Aufnahmen als Beweismittel heran, betonte aber, dass es den sogenannten Dashcam-Mitschnitt des Klägers wegen einer Interessenabwägung "im konkreten Einzelfall tendenziell für verwertbar" hält. Auch wies das OLG in der Verhandlung beide Seiten darauf hin, dass bei einer etwaigen Revision vor dem Bundesgerichtshof dieser das Ganze anders sehen könnte.

Obergerichtliche Rechtsprechung zur On-Board-Kamera fehlt

Eine Entscheidung des BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess steht bislang aus. Auch das LG München I (Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, 17 S 6473/16) argumentierte im Sinne des OLG Stuttgart und führte aus, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann. Dieses könne analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden. Auch könnten die Aufnahmen im Rahmen eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens Berücksichtigung finden.

Die Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-Cam“ ist vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes als problematisch anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung hängt jedoch die Verwertbarkeit mittels solcher Kameras gewonnenen Aufnahmen von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind (BVerfG NJW 2002, 3619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 241; KG NJW 2002, 2799; LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, 4 O 358/15).

Für ein Beweis(verwertungs)verbot besteht eine Indizwirkung, wenn das Beweismittel unter Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen erlangt worden ist. Solche Beweismittel sind nur ausnahmsweise verwertbar, nämlich dann, wenn der durch die einfachgesetzliche Norm geschützten Sphäre berechtigte Interessen gegenüberstehen. Bei einer permanenten und anlasslosen Überwachung des Straßenverkehrs durch eine in einem Fahrzeug installierte Kamera (sog. „Dash-Cam“) kommen grundsätzlich Verstöße gegen § 6b BDSG und § 22 KunstUrhG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht.

Es bleibt nunmehr die Rechtsprechung des BGH abzuwarten. Es ist davon auszugehen sein, dass in Übereinstimmung mit den bislang zahlreich vorliegenden Entscheidungen der Unterinstanzen Aufnahmen einer Autokamera unter bestimmten Umständen als Beweismittel zugelassen werden.

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