Baranowski und Kollegen Siegen

Meldung an Versicherung

Nach einem Verkehrsunfall immer vorsorglich auch die Kaskoversicherung informieren.

Obliegenheit zur Schadensanzeige bei eigenem Versicherer

Nimmt der Unfallgeschädigte zunächst die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch und schwenkt er bei Schwierigkeiten später auf seine Vollkaskoversicherung um, kann dies bei nicht rechtzeitiger Anzeige zum teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Die eigene Versicherung könnte dem Anspruch dann entgegenhalten, dass der Schaden nicht innerhalb der vertraglichen und sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz ergebenden Wochenfrist ab Kenntnis von dem Schadenereignis gemeldet wurde. Dies kann zur Folge haben, dass der Versicherer lediglich dazu verpflichtet ist, einen Teil des eigenen Unfallschadens zu zahlen. Dies gilt es zu vermeiden.

Wochenfrist zur Anmeldung des Schadens

Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich die Pflicht, einen Unfall unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, seinem Versicherer zu melden. Diese Obliegenheit ergibt sich aus § 104 des Versicherungsvertragsgesetzes (VV) und gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung. Dies unabhängig des Umstandes, wer den Unfall verursacht hat. Dabei handelt es sich um eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, deren Verletzung im Konfliktfall zu einem (eingeschränkten) Leistungsverweigerungsrecht oder gar zu einer kompletten Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Vorsorgliche Meldung immer richtig

Um später Probleme zu vermeiden, ist es vorsorglich angeraten, jeden Schaden fristwahrend gegenüber der eigenen Versicherung geltend zu machen. Die Meldung beim lokalen Versicherungsvertreter genügt, der den Schadensfall dann intern zur Bearbeitung weitergibt. Sie gehen damit kein wirtschaftliches Risiko ein, auch wenn der Versicherer deshalb zunächst eine Höherstufung vornehmen sollte. Wird die Versicherung im Ergebnis nicht in Anspruch genommen, ist die Rückstufung wieder rückgängig zu machen. Es entsteht damit kein nachhaltiger Nachteil. Schlimmer wäre es, wenn sich die Versicherung wegen verspäteter Meldung zumindest teilweise auf Leistungsfreiheit berufen könnte.

Fristversäumung möglicherweise unbedeutend

Wenn wegen schlichter Fehleinschätzung der Haftungssituation die Meldung an den Kaskoversicherer zu spät erfolgt, gibt es noch einen Rettungsanker. Die weitere Argumentation sollte aber einem versierten Verkehrsanwalt überlassen werden. Nur wenn der Versicherer durch den Obliegenheitsverstoß einen Nachteil erleidet, besteht die Möglichkeit, sich teilweise auf Leistungsfreiheit zu berufen. In den allermeisten Fällen wird der Schaden durch ein Sachverständigengutachten dokumentiert. Dann kann sich der Versicherer wegen der verspäteten Meldung nicht darauf berufen, dass eine Schadensermittlung nicht möglich sei. Zumindest dann nicht, wenn nur Streit über die Haftungsverteilung an sich besteht. Denn dann hat der Versicherer durch die verspätete Meldung keinerlei Nachteile. Der Einwand der Versicherung ginge dann ins Leere.

Die Beurteilung kann eine andere sein, wenn über die Frage der Unfallverursachung an sich gestritten wird. Denn dann könnte es beispielsweise auf die Kompatibilität der Unfallschäden der beteiligten Fahrzeuge ankommen. Ist das Fahrzeug des Versicherungsnehmers nicht mehr vorhanden oder bereits repariert, könnte der Einwand des Kaskoversicherers greifen, dass damit die Möglichkeit der Beweiserhebung genommen oder zumindest erschwert wurde.

Klippen bei der Schadensabwicklung mit Anwalt Siegen vermeiden

Nach einem Verkehrs- bzw. Autounfall stellt sich immer wieder die Frage, bei welchem Versicherer, entweder bei der des Unfallverursachers oder der eigenen, geltend zu machen ist. Insbesondere wenn eine Haftungsquote in Betracht kommt, ist es ratsam, auch den eigenen Kaskoversicherer mit ins Boot zu nehmen. In jedem Fall ist der eigene Versicherer von dem Unfall zu unterrichten. Um später Probleme bei der Schadensabwicklung zu vermeiden, sollte die komplette Schadensabwicklung in die Hände eines versierten Verkehrsanwaltes gelegt werden.

Unsere Verkehrsanwälte setzen die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch. Zudem achten wir darauf, dass Ihnen gegenüber der eigenen Versicherung keine Nachteile erwachsen. Legen Sie die Abwicklung Ihres PKW-Schadens in unsere Hände.

Sie erreichen uns von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr. Bei uns bekommen Sie zeitnah einen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
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